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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 2010

1.         Geltungsbereich

1.1       Die vorliegenden Bedingungen finden auf die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den in der vorliegenden Preisliste aufgeführten Baumaterial-Handelsunternehmen (nachfolgend Handel genannt) und deren Kunden Anwendung. Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich abgefasst und rechtsgültig unterzeichnet sind.

2.         Bruttopreise

2.1       Sämtliche Preise sind freibleibend. Die Anpassung an die Tagespreise bleibt vorbehalten.

2.2       Die Mehrwertsteuer ist in den Preisangaben nicht inbegriffen und wird auf den Rechnungen separat ausgewiesen.

3.         Lieferbedingungen

3.1          Die Transportkosten für Lieferungen ab Händlerlager werden wie folgt separat in Rechnung gestellt:

  • Fr. 84.-- pro Lieferung bis 999 kg resp. für spezifisch leichte voluminöse Ware.
  • Fr. 84.-- pro Tonne ab 1000 kg, im Maximum pauschal Fr. 400.-- pro Lieferung

            Diese Ansätze gelten für Lieferungen zum Magazin oder zur Baustelle im Talebene, gute Zufahrt für grosse Camions vorausgesetzt. Für Berggebiete wird ein Zuschlag erhoben.

            Für Lieferungen ab Werk wird je nach Hersteller ein Transportanteil fakturiert. Der Händler verrechnet für alle Baustoffe, die er nicht am Lager führt, einen Warenbeschaffungsanteil.

3.2       Alle Lieferungen, auch Franko-Sendungen, erfolgen auf Gefahr des Empfängers, mit Ausnahme der Zufuhren durch Lastwagen des Handels, oder durch einen von ihm beauftragten Transportunternehmer. Der Empfänger von Bahnsendungen ist verpflichtet, die auf dem Transport entstandenen Schäden bahnamtlich feststellen zu lassen. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Bahn geltend zu machen. Das gleiche gilt im Falle verspäteter Ablieferung rechtzeitig versandter Güter. Der Handel lehnt jede Verantwortung für solche Schäden ab.

3.3          Die in Rechnung gestellte Verpackung (Paletten etc.) ist zusammen mit der Warenfaktura zu bezahlen. Abzüge sind nur zulässig gemäss vorher erteilten Gutschriften. Alle verrechneten Verpackungen, die in gutem Zustand an den Handel oder das entsprechende Lieferwerk retourniert werden, werden mit einem Abzug von Fr. 5.-- gutgeschrieben.

Bei Abholaufträgen von Paletten ohne gleichzeitige Warenlieferung
wird ein Transportanteil von Fr. 70.-- belastet.

3.4          Kranablad bis max. 10-Meter-Tonnenkran Fr. 15.00 per Kranzug, Palette oder Tonne. Hebebühne Fr. 15.50 pro Hub.

3.5       Der Handel lehnt Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung, insbesondere infolge Warenmangels in den Fabriken oder vorübergehender Lagerknappheit ab. Der Handel ist nicht zur Lagerhaltung aller in der Preisliste aufgeführten Materialien verpflichtet.

3.6       Wird ein Fahrzeug des Handels oder eines von ihm beauftragten Transportunternehmens entladen, hat der Kunde/Empfänger der Ware die notwendige Mithilfe zu stellen. Für Ablad mit Autokran oder Hebebühne wird ein Zuschlag verrechnet. Bei Ablad wird die Ware neben den Lastwagen auf den Boden gestellt. Ablad mit Spezialkran wird separat in Rechnung gestellt.

4.         Gewährleistung

4.1          Weist die Lieferung Mängel auf, so hat der Kunde diese unverzüglich, spätestens aber innert 8 Tagen nach Uebernahme der Waren schriftlich geltend zu machen. Die behaupteten Mängel sind genau zu bezeichnen.

Werden die Waren beim Handel abgeholt, so hat der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur die Ware zu kontrollieren. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut werden. Bei Missachtung gehen alle Folgekosten zu Lasten des Kunden.

4.2       Wird die Mängelrüge nicht innert obiger Frist erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

4.3       Bei rechtzeitiger Rüge eines Mangels, der nachweisbar auf einen vom Handel zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, repariert oder ersetzt der Handel die beanstandete Ware kostenlos und so rasch als möglich.

4.4       Für reparierte oder ersetzte Ware leistet der Handel in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung.

4.5       Betrifft der Mangel einen Fabrikations- oder Materialfehler, leitet der Handel die Mängelrüge an die Herstellerfirma weiter.

4.6       Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher Wartung, unsachgemässer Aufbewahrung und ähnlichen Fällen ist jede Haftung des Handels ausgeschlossen.

4.7       Beanstandungen der gelieferten Ware befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung.

4.8       Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

4.9       Die Gewährleistungspflicht des Handels gilt generell als wegbedungen, wenn und soweit er die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.

5.         Zahlungsbedingungen

5.1       Die Fakturen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Verrechnungsdatum. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Handels.

5.2       Nach Ablauf von 30 Tagen (resp. 30 Tagen für Armierungsstahl und Zubehör) ab Fakturadatum befindet sich der Kunde automatisch in Verzug und hat einen Verzugszins von 6 % zu bezahlen. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kunden werden unberechtigt abgezogene Skonti nachbelastet.

5.3       Wenn ein Kunde vom Handel betrieben werden muss, in Konkurs gerät oder die Forderung des Handels in einen Nachlassvertrag einbezogen wird, fallen sämtliche vom Handel gewährten Vergünstigungen dahin. Wird ein Kunde vom Handel  betrieben, so wird die gesamte Forderung inkl. Verzugszins fällig.

Für Materialbezüge unter einem Netto-Warenwert von Fr. 200.-- pro Fakturaperiode, die nicht bar bezahlt werden, kann ein Kleinmengenzuschlag von Fr. 20.-- in Rechnung gestellt werden.

5.5          Der Handel kann Barzahlung, Sicherstellung oder Bezahlung vor Ablauf der normalen Zahlungsfrist verlangen.

5.6       Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden.

6.         Rücknahme nicht verwendeter Materialien

6.1       Zuviel bezogene Ware wird vom Handel zurückgenommen, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befindet, im aktuellen Lagersortiment geführt wird und im vom Hersteller angegebenen Ablaufdatum voll gebrauchsfähig ist. Beim Kunden überlagerte Produkte werden auf seine Kosten fachgerecht entsorgt. Es werden jedoch nur ungeöffnete Pakete/Gebinde gutgeschrieben. Für Spesen und Umtriebe werden den Unternehmern für Lagerware 10%, für alle übrigen 20% an der Gutschrift abgezogen. Für Nicht-Lagerware erfolgt die Gutschrift anhand der Gutschrift des Lieferanten.

Baumaterialien Gruber AG, Susten

Januar 2010

 
Kantonsstrasse 77
CH - 3952 Susten

Tel: +41 27 474 96 20
Fax: +41 27 474 96 26
info@gruber-baumat.ch

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag:
07:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:30 Uhr
(Freitag bis 17:00 Uhr)


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